Es ist eine Ausgangslage, die auf viele verheiratete Paare mit Kindern zutrifft: Man hat gemeinsam gespart und dieses Geld anschliessend in eine Wohnung oder ein Haus investiert. Welche Folgen der Tod eines Ehepartners haben könnte, wird oftmals nicht bedacht.

Gesetzliche Regeln

Stirbt eine verheiratete Person, muss zuerst das eheliche Vermögen unter den Ehepartnern aufgeteilt werden, bevor die Erbschaft an die Erben verteilt werden kann. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – also wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde – haben beide Ehepartner je eine Errungenschaft und ein Eigengut. In die Errungenschaft fallen insbesondere der während der Ehe angesparte Lohn sowie Leistungen von Sozialversicherungen. Das Eigengut umfasst das in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften.

Beim Tod eines Ehepartners wird das eheliche Vermögen von Gesetzes wegen folgendermassen aufgeteilt: Der überlebende Ehepartner behält sein Eigengut, während das Eigengut des verstorbenen Ehepartners in dessen Nachlassvermögen fällt. Die Errungenschaft der Ehepartner wird hälftig aufgeteilt; eine Hälfte bleibt beim überlebenden Ehepartner, die andere fällt in das Nachlassvermögen des verstorbenen Ehepartners. Danach folgt die Aufteilung des Nachlassvermögens unter den Erben: Von Rechts wegen erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte davon, die andere Hälfte geht an die Kinder.

Auszahlung der Kinder

Die Kinder haben also Anspruch auf die Hälfte des Nachlassvermögens des verstorbenen Elternteils. Will der überlebende Ehepartner die Immobilie behalten, muss er den Kindern ihren Erbteil auszahlen können. Das wird dann zum Problem, wenn – wie in den meisten Familien – die Immobilie den grössten Vermögenswert der Ehepartner darstellt. Wenn nämlich daneben nicht genügend
freies Vermögen (Sparguthaben, Aktien usw.) vorhanden ist, muss der überlebende Ehepartner die Immobilie verkaufen, um die Kinder auszuzahlen. Dieses Risiko kann mit folgenden Massnahmen verhindert werden:

Erbverzichtsvertrag mit volljährigen Kindern

Am einfachsten ist es, wenn die Kinder beim Tod des ersten Elternteils freiwillig auf ihren Erbteil verzichten, sodass das ganze eheliche Vermögen (Errungenschaft und Eigengut) beim überlebenden Ehepartner verbleibt. Im Gegenzug verpflichtet sich der überlebende Ehepartner, die Kinder bei seinem Tod unwiderruflich als (einzige) Erben einzusetzen. Ein solcher Erbverzichtsvertrag zwischen Eltern und Kindern muss öffentlich beurkundet werden. Voraussetzung ist, dass alle Kinder volljährig und mit einer solchen Regelung einverstanden sind.

Meistbegünstigung durch Ehe- und Erbvertrag

Man kann die Ansprüche des überlebenden Ehepartners aber auch ohne Einbezug der Kinder vergrössern – beispielsweise wenn diese noch minderjährig oder nicht gewillt sind, einen Erbverzichtsvertrag zu unterzeichnen. Eine solche Meistbegünstigung kann durch einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag zwischen den Ehepartnern erreicht werden. Dabei kann erstens vereinbart werden, dass der überlebende Ehepartner die gesamte Errungenschaft, also das während der Ehe gemeinsam angesparte Vermögen, erhalten soll. In das unter den Erben aufzuteilende Nachlassvermögen fällt dann nur noch das Eigengut des verstorbenen Ehepartners und nicht auch die Hälfte der Errungenschaft. Zweitens können die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden. Dieser beträgt drei Achtel des Nachlassvermögens; falls die derzeit hängige Erbrechtsrevision umgesetzt wird, verkleinert er sich auf einen Viertel  des Nachlassvermögens. Damit entsteht zusätzliches frei verfügbares Vermögen, das dem überlebenden Ehepartner zugewendet werden kann.

Durch diese Regelungen vergrössern sich die Ansprüche des überlebenden Ehepartners, während diejenigen der Kinder kleiner werden. Dadurch sinkt die Gefahr, die Immobilie verkaufen zu müssen, um die Erbansprüche der Kinder auszuzahlen.

Weitere Möglichkeiten

Es gibt noch weitere Optimierungsmöglichkeiten, zum Beispiel die Einräumung einer Nutzniessung am Nachlassvermögen zu Gunsten des überlebenden Ehepartners. Man kann auch vorsehen, dass der überlebende Ehepartner zwischen verschiedenen Begünstigungsoptionen wählen kann. Welches die beste Lösung ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab und wird im Rahmen der persönlichen Beratung durch die Notarin ermittelt. Auf jeden Fall lohnt es sich für verheiratete Paare mit Kindern und Wohneigentum, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

 

Verfasserin:

Melanie Friedrich
Rechtsanwältin und Notarin
Tschümperlin Lötscher Schwarz AG
Sursee / Luzern / Emmenbrücke
041 419 30 30, m.friedrich@tls-partner.ch
tls-partner.ch

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