Eine alte Lebensweisheit sagt, dass man sich Regenschirme zulegen sollte, bevor dunkle Wolken aufziehen und es zu regnen beginnt. Auf partnerschaftliche Errungenschaften bezogen bedeutet dies, den – hoffentlich nie eintretenden – «worst case» zu besprechen und zu regeln, solange noch gutes Einvernehmen herrscht. Erst im Konfliktfall über die Modalitäten zu befinden, ist kaum je zielführend, aber fast immer mit Ärger und Kosten verbunden.

Eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Die rechtliche Unterscheidung, was der Ehefrau und was dem Ehemann gehört, nennt sich «güterrechtliche Auseinandersetzung», der entsprechende Status des Paares wird «Güterstand» genannt. Ehegatten haben die Wahlmöglichkeit zwischen drei Güterständen: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung.

Die Errungenschaftsbeteiligung

Solange kein Ehevertrag besteht, gilt automatisch die «Errungenschaftsbeteiligung». Diese Form des Güterstandes ist die häufigste in der Schweiz. Die Errungenschaft setzt sich aus dem Eigengut der Ehepartner und der Errungenschaft zusammen. Als Eigengut bezeichnet man die Werte, zu der die eheliche Gemeinschaft nichts beigetragen hat. Als Errungenschaft gelten alle Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben.

Gütergemeinschaft und Gütertrennung

Die Gütergemeinschaft hingegen umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. Bei diesem Güterstand verzichten die Ehepartner praktisch ganz auf ihren Anspruch an Eigengut. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält seine Vermögenswerte. Gütergemeinschaft oder Gütertrennung bedürfen immer eines Ehevertrages.

Der Scheidungsfall

Beim Scheidungsfall kommt es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Existiert kein Ehevertrag, wird Wohneigentum, das während der Ehe erworben wurde, zum aktuellen Verkehrswert zwischen den Partnern aufgeteilt. Das restliche Kapital aus der Errungenschaft wird halbiert. Bei der Gütertrennung ist jeder Partner der Eigentümer seines eigenen Vermögens und hat keinerlei Ansprüche auf die Vermögensteile des anderen Partners. Bei der Gütergemeinschaft wird in der Regel in einem Vertrag geregelt, wer aufgrund der Finanzierung wie stark an einer Immobilie beteiligt ist.

So oder so empfiehlt es sich, bei einer gemeinsamen Liegenschaft genau über die Kapitalflüsse Buch zu führen, damit bei einer Trennung nachgewiesen werden kann, wer die Liegenschaft gekauft und allfällige spätere Investitionen bestritten hat wie auch, mit wessen Geld die Hypothek amortisiert wurde.

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